Mietpreisbremse, Kappungsgrenze, ortsübliche Vergleichsmiete – wer in Niedersachsen vermietet, muss eine Reihe von Regelungen im Blick behalten. Dabei gilt längst nicht jede Vorschrift überall: Entscheidend ist, ob die eigene Gemeinde als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt eingestuft ist. Wir bringen Ordnung in die Regelungen und zeigen, was Vermieter wissen müssen.
Die Mietpreisbremse: Was sie regelt
Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete bei der Neuvermietung: In ausgewiesenen Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei Vertragsabschluss höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Welche Gemeinden dazu zählen, legt das Land Niedersachsen per Verordnung fest. Erfasst sind vor allem Universitätsstädte und gefragte Ballungsräume – etwa Hannover, Braunschweig, Göttingen, Lüneburg, Oldenburg oder Osnabrück sowie Gemeinden im Hamburger Umland.
Für den Landkreis Diepholz gilt die Mietpreisbremse derzeit flächendeckend nicht. Vermieter sollten dennoch regelmäßig prüfen, ob ihre Gemeinde in die aktuelle Gebietskulisse aufgenommen wurde, denn die Verordnungen werden turnusmäßig überarbeitet.
Wichtige Ausnahmen von der Mietpreisbremse
Auch in Gebieten mit Mietpreisbremse gibt es Ausnahmen:
- Neubau: Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sind ausgenommen.
- Umfassende Modernisierung: Wer eine Wohnung so umfassend modernisiert, dass der Aufwand etwa einem Drittel eines Neubaus entspricht, kann frei vermieten.
- Vormiete: Lag die Miete des Vormieters bereits höher, darf sie in dieser Höhe wieder vereinbart werden.
Wer sich auf eine Ausnahme beruft, muss den Mieter vor Vertragsabschluss unaufgefordert darüber informieren – sonst verliert die Ausnahme ihre Wirkung.
Die Kappungsgrenze: Grenzen für Mieterhöhungen im Bestand
Von der Mietpreisbremse zu unterscheiden ist die Kappungsgrenze. Sie betrifft bestehende Mietverhältnisse: Die Miete darf innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 Prozent steigen – und nie über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus. In Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt kann die Grenze per Landesverordnung auf 15 Prozent abgesenkt werden. Niedersachsen hat von dieser Möglichkeit für ausgewählte Städte und Gemeinden Gebrauch gemacht.
Für Mieterhöhungen gilt außerdem: Die Miete muss mindestens 15 Monate unverändert bestanden haben, und die Erhöhung muss mit einem Mietspiegel, Vergleichswohnungen oder einem Gutachten begründet werden.
Ortsübliche Vergleichsmiete: Die zentrale Bezugsgröße
Ob Mietpreisbremse oder Kappungsgrenze – am Ende dreht sich alles um die ortsübliche Vergleichsmiete. Sie bildet ab, was für vergleichbaren Wohnraum in der Gemeinde in den letzten sechs Jahren vereinbart wurde. In kleineren Gemeinden ohne Mietspiegel ist die Ermittlung anspruchsvoller: Hier helfen Vergleichswohnungen, Gutachten oder die Marktkenntnis eines erfahrenen regionalen Verwalters oder Maklers.
Was bedeutet das für Vermieter in der Praxis?
Vermieter im Landkreis Diepholz genießen aktuell mehr Spielraum als Kollegen in Hannover oder Lüneburg – doch Spielraum heißt nicht Beliebigkeit. Überhöhte Mieten führen zu Leerstand und höherer Fluktuation. Eine marktgerechte Miete, sauber begründete Erhöhungen und transparente Kommunikation mit den Mietern zahlen sich langfristig aus. Wichtig ist zudem eine rechtssichere Gestaltung: Formfehler bei Mieterhöhungen gehören zu den häufigsten Gründen, warum Vermieter vor Gericht unterliegen.
Fazit: Regional genau hinschauen
Mietpreisbremse und Kappungsgrenze gelten nicht pauschal, sondern abhängig von der Gebietskulisse des Landes Niedersachsen. Vermieter sollten die Einstufung ihrer Gemeinde kennen und Mieterhöhungen formal korrekt umsetzen. Die Dumax GmbH unterstützt Sie als Hausverwaltung und Vermietungsexperte dabei, Ihre Immobilie rechtssicher und wirtschaftlich zu vermieten.
Sie haben Fragen zur Vermietung Ihrer Immobilie? Kontaktieren Sie uns jetzt für eine unverbindliche und persönliche Beratung.
Diese Themen könnten Sie ebenfalls interessieren


